Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Verfahren

(1) Vorschläge für die staatliche Anerkennung von Rettungstaten werden von der Bezirksregierung unterbreitet, in deren Bezirk der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz hat oder in deren Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter / die Retterin seinen / ihren Wohnsitz außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen hat.

(2) Die Bezirksregierung nimmt keine Ermittlungen auf, wenn zu dem Zeitpunkt, da sie Kenntnis von der möglichen Rettungstat erhält, die Rettungstat mehr als zwei Jahre zurückliegt.

(3) Die Verleihung der Rettungsmedaille wird im Ministerialblatt, das Aussprechen einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt der zuständigen Bezirksregierung bekanntgemacht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 146; in Kraft getreten am 8. April 2004; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 7. April 2004.

Fn 3

§ 5 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2009 (GV. NRW. S. 328), in Kraft getreten am 30. Juni 2009.

Fn 4

§ 6 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 28. Mai 2014.