Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. November 2014.

 

§ 4 (Fn 6)
Mindestinhalt der Erlaubnis oder
Genehmigung, Genehmigungsverfahren

(1) Die Erlaubnis oder die Genehmigung hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung oder der Einleitung von Abwasser in Abwasseranlagen und zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung sowie über die Methode und die Häufigkeit von Messungen und das Bewertungsverfahren.

(2) Die in Satz 1 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Vorgaben in der Abwasserverordnung und den in der Verordnung über die Selbstüberwachung nach § 60 des Landeswassergesetzes festzulegen. Die Festlegung des Analyse- und Messverfahrens für einen amtlich zu überwachenden Parameter erfolgt in der Weise, dass in der Erlaubnis und in der Genehmigung die Nummer des Parameters nach der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung aufgenommen wird. Für Parameter, die nicht Gegenstand des Abwasserabgabengesetzes sind, können gleichwertige Verfahren festgesetzt werden, sofern die Gleichwertigkeit durch die oberste Wasserbehörde festgelegt ist. Soweit in der Erlaubnis oder in der Genehmigung Überwachungswerte für Parameter festgelegt werden, für die in der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung kein Analyseverfahren genannt ist, ist es in der Erlaubnis oder in der Genehmigung anzugeben.

(3) Der Einleiter hat die für die Zulassung der Gewässerbenutzung oder der Genehmigung zuständige Behörde regelmäßig über die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen zu unterrichten. Bei Störungen der Abwasserbehandlungsanlage hat die Unterrichtung nach Maßgabe des § 57 Abs. 3 des Landeswassergesetzes zu erfolgen.

(4) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach § 3 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 179; in Kraft getreten am 16. April 2004; geändert durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 15. April 2004.

Fn 4

Artikel 1 (Artikelbezeichnung) und Artikel 2 aufgehoben durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 5

§ 2 Abs. 1, § 3, § 6 und § 7 Abs. 2 geändert durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 6

§ 4 Abs. 1 und § 5 neu gefasst durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 7

§ 8 (alt) aufgehoben, § 9 (alt) wird § 8 und neu gefasst durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.