Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. November 2014.

 

§ 5 (Fn 6)
Öffentlichkeitsbeteiligung, Zugang zu Informationen

(1) Bei Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 und bei deren Anpassung nach § 7 Absatz 2 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht beantragte oder von ihr nach § 7 Absatz 2 vorgesehene Entscheidungen öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie §§ 9 und 10 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Stellung zu nehmen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Bei Entscheidungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 sind einwendungsbefugt, Personen, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die den Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen.

(4) Entscheidungen nach Absatz 1 sind öffentlich bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit sind der Inhalt der Entscheidung, die Gründe, auf denen sie beruht, die Art und Weise der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung sowie vorhandene Überwachungsergebnisse nach § 7 Absatz 1 zugänglich zu machen. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn sie Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse ermöglichen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 179; in Kraft getreten am 16. April 2004; geändert durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 15. April 2004.

Fn 4

Artikel 1 (Artikelbezeichnung) und Artikel 2 aufgehoben durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 5

§ 2 Abs. 1, § 3, § 6 und § 7 Abs. 2 geändert durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 6

§ 4 Abs. 1 und § 5 neu gefasst durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 7

§ 8 (alt) aufgehoben, § 9 (alt) wird § 8 und neu gefasst durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.