Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. November 2014.

 

§ 6 (Fn 5)
Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1) Können eine Gewässerbenutzung oder eine Indirekteinleitung nach § 2 Abs. 2 erhebliche in den Antragsunterlagen zu beschreibende Auswirkungen in einem anderen Staat haben oder ersucht ein anderer Staat, der möglicherweise von den Auswirkungen erheblich berührt wird, darum, so werden die von dem anderen Staat benannten Behörden zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Umfang über das Vorhaben und Verfahren nach § 7 Absatz 1 Satz 2 wie die beteiligten Behörden unterrichtet; dabei ist eine angemessene Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob eine Teilnahme an dem Verfahren gewünscht wird. Wenn der andere Staat die zu beteiligenden Behörden nicht benannt hat, ist die oberste für Umweltangelegenheiten zuständige Behörde des anderen Staates zu unterrichten. Die Unterrichtung ist durch die zuständige Behörde vorzunehmen.

(2) Die zuständige Behörde stellt den nach Absatz 1 zu beteiligenden Behörden jeweils die Angaben nach § 5 Absatz 2 zur Verfügung und teilt den geplanten zeitlichen Ablauf des Zulassungsverfahrens mit. Rechtsvorschriften zur Geheimhaltung, insbesondere zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bleiben unberührt; entgegenstehende Rechte Dritter sind zu beachten. Ebenfalls unberührt bleiben die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Landesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung an Stellen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes. Die zuständige Behörde gibt den zu beteiligenden Behörden des anderen Staates auf der Grundlage der übersandten Unterlagen Gelegenheit, innerhalb angemessener Frist vor der Entscheidung über den Antrag ihre Stellungnahme abzugeben.

(3) Die zuständige Behörde übermittelt den nach Absatz 1 beteiligten Behörden anderer Staaten die Informationen nach § 5 Absatz 4. Werden einer Behörde des Landes Informationen im Sinne des Satzes 1 übermittelt, macht sie diese den in § 5 Absatz 3 Satz 3 genannten Personen und Vereinigungen in geeigneter Weise zugänglich. Die in dem anderen Staat ansässigen Personen sind im Hinblick auf ihre weitere Beteiligung am Genehmigungsverfahren Inländern gleichgestellt.

(4) Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr der Träger des Vorhabens eine Übersetzung der Kurzbeschreibung des wasserrechtlichen Antrages zur Verfügung stellt, sofern im Verhältnis zu dem anderen Staat die Voraussetzungen der Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit erfüllt sind.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt den beteiligten Behörden des anderen Staates die Entscheidung über den Antrag einschließlich der Begründung. Sofern sich in dem anderen Staat ansässige Personen oder Behörden am Genehmigungsverfahren beteiligt haben, kann sie eine Übersetzung des Genehmigungsbescheides beifügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 179; in Kraft getreten am 16. April 2004; geändert durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 682), in Kraft getreten am 8. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 77.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 15. April 2004.

Fn 4

Artikel 1 (Artikelbezeichnung) und Artikel 2 aufgehoben durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 5

§ 2 Abs. 1, § 3, § 6 und § 7 Abs. 2 geändert durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 6

§ 4 Abs. 1 und § 5 neu gefasst durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 7

§ 8 (alt) aufgehoben, § 9 (alt) wird § 8 und neu gefasst durch VO v. 8.3.2011 (GV. NRW. S. 179) in Kraft getreten am 31. März 2011.