Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 11 (Fn 4)
Aufgaben der Wohnungsbauförderungsanstalt

(1) Die Wohnungsbauförderungsanstalt hat

a) das Ministerium für Bauen und Verkehr bei der Förderung des Wohnungswesens insbesondere durch Aufnahme, Gewährung oder Vermittlung von Darlehen oder Zuschüssen oder durch Übernahme von Bürgschaften zu unterstützen,

b) die gewährten Darlehen und Zuschüsse sowie die übernommenen Bürgschaften zu verwalten.

Im Rahmen der Aufgaben nach Satz 1 Buchstabe a schließt die Wohnungsbauförderungsanstalt im eigenen Namen die Verträge über die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen. Sie erwirkt nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen die dingliche Sicherstellung der Darlehen und veranlasst die Auszahlung der Darlehen und Zuschüsse. Sie übernimmt die Bürgschaften nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen.

(2) Das Ministerium für Bauen und Verkehr kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK durch Rechtsverordnung einer Landesmittelbehörde für den Bereich des Landes übertragen. Die Landesmittelbehörde bewilligt Bürgschaften in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes bis zu einem im Haushaltsgesetz festgelegten Höchstbetrag. Die Wohnungsbauförderungsanstalt schließt in diesen Fällen im Namen und für Rechnung des Landes die Bürgschaftsverträge ab. Bei einer Inanspruchnahme kann das Land zu Lasten der Wohnungsbauförderungsanstalt Rückgriff nehmen.

(3) Im Rahmen ihrer Aufgaben darf die Wohnungsbauförderungsanstalt

a) Kassenmittel bei Kreditinstituten anlegen,

b) Vorfinanzierungs- oder Zwischenkredite ermöglichen oder gewähren,

c) Wertpapiere ankaufen, die nach dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1782) sowie den dazu erlassenen Änderungs- und Ergänzungsvorschriften angekauft werden dürfen,

d) Grundstücke oder dingliche Rechte für Zwecke der eigenen Verwaltung oder zur Vermeidung von Verlusten erwerben.

(4) Die Wohnungsbauförderungsanstalt und die NRW.BANK können in interne Leistungsbeziehungen insbesondere bei der Aufnahme oder Anlage von Kapitalmarktmitteln treten und bank- und marktübliche Leistungen im Innenverhältnis austauschen und abwickeln.

(5) Die Wohnungsbauförderungsanstalt kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Aufgaben für fremde Rechnung auf dem Gebiet des Wohnungswesens übernehmen.

(6) Die Wohnungsbauförderungsanstalt darf keine Schuldverschreibungen auf den Inhaber ausgeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 212; geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2006; Artikel 1 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 1. Februar 2007; 4. ÄndG-WBFG v. 29.3.2007 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007; 5. ÄndG-WBFG v. 22.4.2008 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; 6. ÄndG-WBFG vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

Aufgrund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 4. November 2003 (GV. NRW S. 682) wird nachstehend der vom 27. November 2003 an geltende Wortlaut des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) bekannt gemacht.

Fn 3

§ 18 Abs. 3 zuletzt geändert durch 6. ÄndG-WBFG vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Fn 4

§§ 2, 5, 7, 9 bis 14, 21 u. 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 1. Februar 2007.

Fn 5

§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 1. Februar 2007.

Fn 6

§ 28 angefügt durch 4. ÄndG-WBFG v. 29.3.2007 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Aufgehoben durch 5. ÄndG-WBFG v. 22.4.2008 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007.

Fn 8

§ 17 Abs.2 Satz 2 neu gefasst durch 5. ÄndG-WBFG v. 22.4.2008 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.