Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

 

§ 21 (Fn 4)
Wirtschafts- und Finanzplanung,
Rechnungslegung, Prüfung des Jahresabschlusses

(1) Das Geschäftsjahr der Wohnungsbauförderungsanstalt ist das Rechnungsjahr des Landes.

(2) Die Geschäfte der Wohnungsbauförderungsanstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen ohne eigenwirtschaftliche Zwecke unter Beachtung der mit dem Land getroffenen Regelungen ausschließlich zum Wohl der Allgemeinheit auf dem Gebiet der ihr zugewiesenen Aufgaben zu führen. Insoweit finden die Landeshaushaltsordnung, die Finanz- und Rechnungsbestimmungen und die sonstigen Bestimmungen des Landes über die Wirtschaftsführung keine Anwendung.

(3) Der Vorstand beschließt die jährliche Wirtschafts- und Finanzplanung der Wohnungsbauförderungsanstalt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen und Verkehr und dem Finanzministerium. Die in § 11 Abs. 3 Buchstabe b bezeichneten Geschäfte bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bauen und Verkehr und des Finanzministeriums.

(4) Die Aufnahme von Darlehen ist nur zulässig, soweit die hierfür zu entrichtenden Zinsaufwendungen die Zinserträge der Wohnungsbauförderungsanstalt nicht übersteigen, es sei denn, dass sie für den übersteigenden Betrag Haushaltsmittel vom Land erhält. Zuschüsse dürfen nur gewährt werden, soweit die Wohnungsbauförderungsanstalt Haushaltsmittel vom Land erhält.

(5) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand der NRW.BANK für die Wohnungsbauförderungsanstalt ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht; darüber hinaus ist ein Lagebericht zu erstellen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Außerdem ist ein Geschäftsbericht aufzustellen, der den Geschäftsablauf und die Lage der Wohnungsbauförderungsanstalt darstellt und den Jahresabschluss erläutert. Der Jahresabschluss nebst Lagebericht und der Geschäftsbericht sind mit der Stellungnahme des Ausschusses für Wohnungsbauförderung dem Verwaltungsrat vorzulegen.

(6) Der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Geschäftsbericht sind vor ihrer Veröffentlichung durch das Ministerium für Bauen und Verkehr dem Landtag zu übersenden. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind zu veröffentlichen.

(7) Die Aufsicht nach § 27 kann außerordentliche Prüfungen durch einen von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Wohnungsbauförderungsanstalt durchführen lassen. Auf Verlangen des Finanzministeriums muss eine solche Prüfung vorgenommen werden.

(8) Das Ministerium für Bauen und Verkehr und das Finanzministerium können von der NRW.BANK jederzeit die aus der Aufgabenwahrnehmung der Wohnungsbauförderungsanstalt erforderlichen Auskünfte verlangen.

(9) Auf die Wohnungsbauförderungsanstalt finden § 112 Abs. 2 Satz 1, § 91 und § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 212; geändert durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes v. 23.5.2006 (GV. NRW. S. 197), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2006; Artikel 1 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 1. Februar 2007; 4. ÄndG-WBFG v. 29.3.2007 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007; Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007; 5. ÄndG-WBFG v. 22.4.2008 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008; 6. ÄndG-WBFG vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 1. Januar 2010.

Fn 2

Aufgrund des Artikels 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes vom 4. November 2003 (GV. NRW S. 682) wird nachstehend der vom 27. November 2003 an geltende Wortlaut des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG) bekannt gemacht.

Fn 3

§ 18 Abs. 3 zuletzt geändert durch 6. ÄndG-WBFG vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 83), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Fn 4

§§ 2, 5, 7, 9 bis 14, 21 u. 27 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 1. Februar 2007.

Fn 5

§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes v. 12.12.2006 (GV. NRW. S. 616), in Kraft getreten am 1. Februar 2007.

Fn 6

§ 28 angefügt durch 4. ÄndG-WBFG v. 29.3.2007 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2007. Aufgehoben durch 5. ÄndG-WBFG v. 22.4.2008 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 6 und § 8 zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 443), in Kraft getreten am 15. November 2007.

Fn 8

§ 17 Abs.2 Satz 2 neu gefasst durch 5. ÄndG-WBFG v. 22.4.2008 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.