Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
6 / 6 |
§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 mit Ablauf des 31. Januar 2027 außer Kraft.
(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2027, 2028 und 2029 bis zum 1. Januar 2027 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Aufteilung der Zahlungen gemäß § 2 weiterhin nach den in der Anlage festgesetzten Schlüsselzahlen. Die Zahlungen sind mit der nächstmöglichen ordentlichen Zahlung zu verrechnen.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister der Finanzen
Für die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung
Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1279, ber. 2024 S. 21). |
|