Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1.3.2006, GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006

 

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Für die in § 1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4 über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leitungen mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

(2) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 270; in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Aufgehoben durch VO v. 1.3.2006, GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

SGV. NRW. 20340.

Fn 5

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.