Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Den Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
(2) Den Direktorinnen/den Direktoren des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen und des Materialprüfungsamtes Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.
GV. NRW. S. 286, in Kraft getreten am 16.6.2004. |
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SGV. NRW. 630. |
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§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |