Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.5.2024
13 / 34 |
§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
(1) Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl gemäß § 14 und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl gemäß § 15.
(2) Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.
In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394). |
|