Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 28
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und
Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund

(1) Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.

(2) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium werden ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können eine auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.

(3) Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen, die Aufwands- und Unterhaltungspauschale sowie die Klima- und Forstpauschale nach § 16, die Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie die Sportpauschale nach § 18 werden zu einem Achtel im Januar, jeweils zu einem Viertel im März, Juni und September am jeweils vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main sowie zu einem Achtel im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember ausgezahlt. Orientiert an Aspekten der Liquiditätssicherung können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium Abweichungen von den in Satz 1 genannten Auszahlungsterminen festlegen.

(4) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen, der Aufwands- und Unterhaltungspauschale sowie der Klima- und Forstpauschale nach § 16, der Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie der Sportpauschale nach § 18 für das Jahr 2024 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin gemäß Absatz 3 erfolgt ist. In besonderen Fällen können das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium die Höhe der Abschlagszahlung für einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(5) Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt.

(6) Leistungen nach diesem Gesetz an die Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide der Bezirksregierungen festgesetzt. Leistungen nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden durch Bescheide von dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgesetzt. Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium können bestimmen, dass die Bescheide an die Gemeinden, Kreise und Landschaftsverbände unmittelbar durch IT. NRW als elektronische Verwaltungsakte gemäß § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 230) geändert worden ist, zuzuleiten sind. Als sicherer Übermittlungsweg für die elektronische Kommunikation wird das besondere elektronische Behördenpostfach verwendet.

(7) Nach näherer Bestimmung des für Kommunales und des für Finanzen zuständigen Ministeriums können im Haushaltsjahr 2025 für Schlüsselzuweisungen nach § 6, für Investitionspauschalen, für die Aufwands- und Unterhaltungspauschale sowie für die Klima- und Forstpauschale nach § 16, für die Schul- und Bildungspauschale nach § 17 sowie für die Sportpauschale nach § 18 Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW zu den Terminen des Absatzes 3 geleistet werden, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2025 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394).