Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 30
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes

(1) Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19 regeln das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium.

(2) Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen

1. nach den §§ 21 bis 27 des Gemeindefinanzierungsgesetzes vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 936) geändert worden ist, im Folgenden Gemeindefinanzierungsgesetz für die Haushaltsjahre 2004/2005, regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien und

2.  nach § 28 des Gemeindefinanzierungsgesetzes für die Haushaltsjahre 2004/2005 regelt das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kommunales und dem für Finanzen zuständigen Ministerium

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394).