Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
und in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011

(1) Das für Kommunales und das für Finanzen zuständige Ministerium leisten Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen von IT. NRW, wenn die Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste

1. durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 20 und

2. in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21

für das Jahr 2024 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre erfolgt ist.

(2) Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2025, wenn dies bereits vor Verkündung des für das Jahr 2025 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1394).