Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 1
Zuständige Behörden
(1) Zuständige Behörden nach § 112 Satz 1 des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch
– Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden SGB XIV, sind in Nordrhein-Westfalen der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.
(2) Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen nach dem SGB XIV ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist örtlich zuständig, wenn ein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt der antragstellenden Person nicht feststeht.
(4) Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe ist ebenfalls örtlich zuständig in Fällen der §§ 23 und 24 SGB XIV, sofern der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt.
In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1431). |
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