Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 2
Fortgeltung vorheriger Regelungen

(1) Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind auch weiterhin für die Durchführung der Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts nach dem Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I. S. 21), das zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 165) geändert worden ist sowie dessen Nebengesetzen zuständig, soweit Sachverhalte betroffen sind, die materiell-rechtlich nach den vorgeltenden gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden sind.

(2) Der Landschaftsverband Rheinland und der Landschaftsverband Westfalen-Lippe sind insbesondere zuständig für die Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche sowie der in den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklären, enthaltenen Regelungen zum Übergang von Ersatzansprüchen und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung stehenden  zivilrechtlichen Ansprüche sowie für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die sich aus den Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes ergeben.

(3) Örtlich zuständig für die Erbringung von Leistungen, die den Verwaltungsbehörden des Landes nach § 4 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 146) geändert worden ist, obliegen, ist der Landschaftsverband, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) § 3 Absatz 2 bis 4 Satz 1 und § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169), das zuletzt durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(5) Die bei den Landschaftsverbänden im Rahmen von § 10 des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), das durch Gesetz vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 542) geändert worden ist, eingesetzten und diesen vom Land gestellten Beschäftigten sind zukünftig für die Erledigung der Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1431).