Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 6
Aufsicht
(1) Die Landschaftsverbände nehmen die Aufgaben nach den §§ 1 bis 3 als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgaben kann sie
1. allgemeine Weisungen erteilen und
2. besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein könnten.
(2) Aufsichtsbehörde ist das für Soziales zuständige Ministerium.
In Kraft getreten am 1. Januar 2024 (GV. NRW. 2023 S. 1431). |
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