Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 5
Betriebsleitung

(1) Der Betriebsleitung gehören an:

- der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin,

- die Leitende Pflegekraft,

- der Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes.

Der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin ist aus dem Kreis der Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen des Krankenhausbereiches zu berufen.

Die Mitglieder der Betriebsleitung werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes bestellt.

(2) In den Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen wird der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin aus dem Kreis der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen, die zugleich Abteilungsärzte bzw. Abteilungsärztinnen sind, bestellt.

(3) In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau gehört der Leiter oder die Leiterin des Betriebsbereiches Rehabilitation zusätzlich der Betriebsleitung an.

(4) Die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes der Rheinischen Kliniken Viersen und der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen wird durch die jeweilige Werkleitung des Servicebetriebes Viersen in Personalunion wahrgenommen.

(5) Für die Mitglieder der Betriebsleitung sind Stellvertreter oder Stellvertreterinnen zu bestellen. Soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, kann für den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin der Rheinischen Kliniken Düsseldorf und Essen ein weiterer Stellvertreter oder eine weitere Stellvertreterin bestellt werden. Die Stellvertreter und Stellvertreterinnen sind aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses auf die Dauer von fünf Jahren vom Direktor des Landschaftsverbandes zu bestellen.

(6) Die Betriebsleitung hat die Stellung der Werkleitung nach Eigenbetriebsverordnung. Sie ist in ihrer Gesamtheit für die wirtschaftliche Betriebsführung verantwortlich.

(7) Die Betriebsleitung entscheidet eigenverantwortlich in allen zur laufenden Betriebsführung sowie allen zum Betriebsbereich gehörenden Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Landschaftsversammlung, eines ihrer Ausschüsse oder des Direktors des Landschaftsverbandes fallen; sie führt insbesondere die Wirtschaftspläne aus.

(8) Jedes Mitglied der Betriebsleitung handelt in seinem Aufgabengebiet alleinverantwortlich. Entscheidungen von übergreifender Bedeutung sind gemeinsam zu treffen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet die Mehrheit. In den Rheinischen Kliniken Bedburg-Hau können der Leitende Arzt oder die Leitende Ärztin und der Leiter oder die Leiterin des Betriebsbereiches Rehabilitation gemeinsam nur eine Stimme abgeben. Die abweichende Meinung kann im Krankenhausausschuss und dem Direktor des Landschaftsverbandes vorgetragen werden.

(9) Führt eine Entscheidung zu Ausgaben, die ein Defizit verursachen, das vom Träger zu finanzieren wäre, muss der Leiter oder die Leiterin des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes den Krankenhausausschuss und den Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich unterrichten. Bis zur Entscheidung des Trägers darf der Beschluss nicht umgesetzt werden. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 14 Abs. 3.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 300, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.