Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 7
Bereich des Maßregelvollzuges

Für Maßregeln der Besserung und Sicherung ist gemäß § 29 MRVG das Land zuständig. Soweit das Land von einer Übertragungsmöglichkeit auf Dritte keinen Gebrauch gemacht hat, ist – mit Ausnahme der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen – der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland als staatliche Verwaltungsbehörde zuständig. Die nachfolgenden §§ 8 - 11 gelten daher mit der Maßgabe, dass anderweitige Zuständigkeiten nach dem MRVG nicht bestehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 300, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.