Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 11
Zuständigkeit des Krankenhausausschusses

(1) Der Krankenhausausschuss ist ein Fachausschuss im Sinne der LVerbO. Seine Rechte und Pflichten regelt die GemKHBVO, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung. Er berät über die Angelegenheiten der Rheinischen Kliniken/der Rheinischen Klinik für Orthopädie Viersen, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über:

1. den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Investitionsprogramms sowie über den Jahresabschluss und den Lagebericht,

2. Einstellung, Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, der Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

3. Einrichtung oder Auflösung von Abteilungen bzw. von Betriebsbereichen,

4. Festlegung oder Änderung von Versorgungsbereichen,

5. Einrichtung oder Auflösung von ambulanten Diensten,

6. Zurverfügungstellung der Rheinischen Kliniken für Zwecke der Lehre und Forschung,

7. Allgemeine Vertrags-/Anstellungsbedingungen oder Musterverträge für die Mitglieder der Betriebsleitung, deren Vertreter und Vertreterinnen, die Leiter und Leiterinnen der Betriebsbereiche Pflege und Rehabilitation und die Abteilungsärzte und Abteilungsärztinnen,

8. Planungsvorgaben zur Energieversorgung,

9. Zuordnung von Grundstücken zum Sondervermögen,

10. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

11. Stellungnahmen des Landschaftsverbandes zu öffentlichen Planungsvorhaben, soweit das Sondervermögen betroffen ist, ausgenommen Flächennutzungs- und Bebauungspläne; die Betriebsleitung ist vor Abgabe der Stellungnahme anzuhören,

12. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nach § 8 Abs. 2 Satz 4 GemKHBVO.

(2) Neben den Regelungen in § 12 Abs. 6 sowie § 13 Abs. 2 entscheidet der Krankenhausausschuss über:

1. die Festlegung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen,

2. Festsetzung des Umfanges und der Entgelte der Wahlleistungen,

3. die Annahme der Budgetvereinbarungen,

4. Erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

5. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 EUR oder 30% des Ansatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mindestens jedoch 25.000 EUR, sofern nicht andere Gremien in ihrer Zuständigkeit über die Maßnahmen entschieden haben,

6. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens – außer zu Wohnzwecken – und mit einer Monatsmiete/ -pacht von mehr als 1.500 EUR,

7. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 EUR sowie Erlass/unbefristete Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 EUR,

8. Benennung des Prüfers oder der Prüferin für den Jahresabschluss,

9. Grundsätze des Einsatzes der pauschalen Fördermittel nach dem Krankenhausgesetz NRW,

10. Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR,

11. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 EUR bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahmen 500.000 EUR nicht überschreiten,

12. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 300, in Kraft getreten am 1. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 798), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.