Historische SGV. NRW.
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§ 27
Durchführung
(1) Die Zwischenprüfung ist nach § 8 der "Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin" durchzuführen.
(2) Die §§ 15 (Nichtöffentlichkeit), 16 (Leitung und Aufsicht), 17 (Ausweispflicht und Belehrung), 18 (Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße) und 19 (Rücktritt, Nichtteilnahme) und 20 Abs. 1 - 4 (Bewertung) gelten entsprechend.
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
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SGV. NRW. 7123. |
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Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |