Historische SGV. NRW.
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§ 29
Prüfungsbescheinigung
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung sowie deren Ergebnis wird von der Zuständigen Stelle eine Bescheinigung ausgestellt, die dem Auszubildenden, seinem gesetzlichen Vertreter, dem Ausbildenden und der Berufsschule zuzuleiten ist.
Siebter Abschnitt
Schlussbestimmungen
GV. NRW. S. 308, in Kraft getreten am 26. Juni 2004. |
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SGV. NRW. 7123. |
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Im Sinne einer besseren Lesbarkeit wird in der Regel auf die Aufführung weiblicher Bezeichnungen verzichtet. Grundsätzlich sind mit den männlichen Endungen männliche und weibliche Personen gemeint. |