Historische SGV. NRW.
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§ 1
(1) Die landesrechtlichen Gesetze und Rechtsverordnungen, die in die Anlage (Fn 2) dieses Gesetzes nicht aufgenommen sind, werden aufgehoben, soweit sie in den in Absatz 2 genannten Blättern bis einschließlich 31. Dezember 1956 verkündet worden sind und nicht schon früher ihre Geltung verloren haben.
(2) Der Bereinigung unterliegen folgende Blätter:
Mitteilungs- und Verordnungsblatt des Oberpräsidenten der Nord-Rheinprovinz,
Mitteilungs- und Verordnungsblatt des Oberpräsidenten der Provinz Westfalen,
Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf,
Justizblatt für Westfalen und Lippe,
Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln,
Mitteilungs- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen,
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen,
Amtlicher Anzeiger (Beiblatt zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen).
(3) Rechtsverordnungen der Regierungspräsidenten, Landkreise, Ämter, Gemeinden, Oberbergämter und Oberversicherungsämter, die in den in Absatz 2 genannten Blättern bis einschließlich 31. Dezember 1956 verkündet worden sind und nicht schon früher ihre Geltung verloren haben, treten am 1. September 1957 außer Kraft, sofern sie nicht bis dahin ordnungsgemäß neu bekanntgemacht werden.
GV. NW. 1957 S. 119. |
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hier nicht abgedruckt. |
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vgl. Bekanntmachung v. 3. Dezember 1957 (GS. NW. S. III) - Sonderband ,,Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen - GS. NW. 1945 - 1956" -. |