Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 1
Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz
(1) Die jeweilige Bezirksregierung ist zuständig für
1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,
3. die Erteilung der Erlaubnisse nach § 2 Absatz 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes,
4. die Erteilung der Erlaubnis nach § 4 Absatz 2 Satz 2des Rennwett- und Lotteriegesetzes und
5. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes.
(2) Für das Zuweisungsverfahren nach § 7 des Rennwett- und Lotteriegesetzes und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 und 5 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf landesweit zuständig.
(3) Für die in Absatz 2 geregelten Angelegenheiten ist oberste Fachaufsichtsbehörde das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, in allen anderen Fällen das für Inneres zuständige Ministerium.
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In Kraft getreten am 5. März 2024 (GV. NRW. S. 108). |