Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

2 / 3

§ 2
Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

(1) Zuständige Behörde im Sinne der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, ist

1. für den Erlass von Bestimmungen über die Auferlegung von Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung das für Inneres zuständige Ministerium und

2.

a) für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,

b) für die Entscheidung im Streitfall nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,

c) für die Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit nach § 3 Absatz 4 Satz 1der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,

d) für die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen nach § 4 Satz 3 Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,

e) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung und

f) für die öffentliche Bekanntmachung sowie die Unterrichtung nach § 6 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung

die jeweilige Bezirksregierung.

(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. März 2024 (GV. NRW. S. 108).