Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 2
Zuständigkeiten Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
(1) Zuständige Behörde im Sinne der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung, ist
1. für den Erlass von Bestimmungen über die Auferlegung von Beschränkungen nach § 5 Absatz 1 Satz 3 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung das für Inneres zuständige Ministerium und
2.
a) für die Prüfungsbefugnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,
b) für die Entscheidung im Streitfall nach § 2 Absatz 6 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,
c) für die Bestimmung der Art und Höhe der Sicherheit nach § 3 Absatz 4 Satz 1der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,
d) für die näheren Bestimmungen für den Betrieb der Wettannahmestellen nach § 4 Satz 3 Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung,
e) für die Erteilung der Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 Satz 2 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung und
f) für die öffentliche Bekanntmachung sowie die Unterrichtung nach § 6 der Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung
die jeweilige Bezirksregierung.
(2) Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Inneres zuständige Ministerium.
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In Kraft getreten am 5. März 2024 (GV. NRW. S. 108). |