Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.01.2004 09:44:25.

 

§ 2

In der Zweigstelle werden bearbeitet:

1. alle Schöffengerichtssachen, Jugendschöffengerichtssachen, Jugendschöffengerichtshaftsachen und Jugendrichterhaftsachen, für die das Amtsgericht Lünen zuständig ist.

2. mit Ausnahme der Familiensachen und der Bußgeldsachen auch die übrigen zur Zuständigkeit des Amtsgerichts Lünen gehörenden Angelegenheiten, soweit

a) es sich um Verfahren handelt, die bis zum 31. Dezember 1979 bei dem Amtsgericht Werne anhängig geworden sind,

b) sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lünen aus einem früher bei dem Amtsgericht Werne anhangig gewesenen Verfahren ergibt oder

c) der für die Zuständigkeit des Amtsgerichts Lünen maßgebende Anknüpfungspunkt im Gebiet der Städte Selm und Werne liegt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 995.Aufgehoben durch VO v. 4. 11. 1997 (GV. NRW. S. 384); in Kraft getreten am 1. Dezember 1997.

Fn2

SGV. NW. 311.