Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2004 10:48:04.

 

§ 3

(1) Für Wettbewerbsstreitsachen, die vor dem 31. Januar 1995 anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

(2) Für Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 348.Aufgehoben durch VO v. 2.6.2004 (GV. NRW. 291); in Kraft getreten am 16. Juni 2004.