Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2004 12:41:19.

 

§ 1 (Fn 2)

(1) Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

1. der Präsident des Landtages und der Präsident des Landesrechnungshofes

bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden;

2. der Ministerpräsident und die Landesminister

bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes, soweit nicht unter Nr. 3 bis 8 etwas anderes bestimmt ist;

3. der Präsident des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidenten der Oberlandesgerichte, der Präsident des Landessozialgerichts und die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte

bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Gerichte;

4. die Generalstaatsanwälte und die Präsidenten der Justizvollzugsämter

bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden und der ihnen nachgeordneten Organe der Rechtspflege;

5. die Regierungspräsidenten

bei Wehrpflichtigen ihrer Behörden, der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes sowie folgender Dienststellen:

der dem Innenminister unmittelbar nachgeordneten Einrichtungen des Landes,

der Grundschulen, Hauptschulen, Sonderschulen, Realschulen, beruflichen Schulen, Gesamtschulen und Kollegschulen sowie der Gymnasien im ehemaligen Land Lippe für die an diesen Schulen tätigen Lehrer im öffentlichen Dienst des Landes,

der Heimatauskunftstellen,

der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds;

6. die Oberfinanzdirektionen

bei Wehrpflichtigen ihrer und der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes;

7. die Hochschulen

bei Wehrpflichtigen ihrer Dienststellen, soweit es sich um Dienstkräfte im öffentlichen Dienst des Landes handelt;

8. bei Wehrpflichtigen ihrer sowie der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes

a) im Geschäftsbereich des Innenministers

das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

das Landeskriminalamt,

die Landesrentenbehörde,

das Landesamt für Besoldung und Versorgung,

das Landesvermessungsamt,

die Direktion der Bereitschaftspolizei,

b) im Geschäftsbereich des Kultusministers

die Schulkollegien bei den Regierungspräsidenten,

c) im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

das Geologische Landesamt,

das Staatliche Materialprüfungsamt,

das Landesoberbergamt,

die Landeseichdirektion,

d) im Geschäftsbereich des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

das Landesamt für Ernährungswirtschaft,

das Landesjagdamt,

das Landesamt für Agrarordnung,

die Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte,

e) im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung

die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen,

f) im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales

das Oberversicherungsamt,

die Ausführungsbehörde für Unfallversicherung,

das Landesversorgungsamt,

die Zentralstelle für den Bergmannversorgungsschein;

9. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehen:

a) bei Wehrpflichtigen der Zweckverbände

die Aufsichtsbehörde,

b) im übrigen

die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände, denen die Wehrpflichtigen angehören;

10. bei Wehrpflichtigen, die im öffentlichen Dienst einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen:

a) bei Wehrpflichtigen der Wasser- und Bodenverbände

die Aufsichtsbehörde,

b) im übrigen

die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen die Wehrpflichtigen angehören.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind vorschlagsberechtigt

1. für den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts, die Präsidenten der Oberlandesgerichte, den Präsidenten des Landessozialgerichts, die Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und die Generalstaatsanwälte und die Präsidenten der Justizvollzugsämter

die Dienstaufsichtsbehörde,

2. für die Leiter der nachgeordneten Behörden und Einrichtungen des Landes sowie für die Rektoren, Direktoren und Kanzler der Hochschulen

die Dienstaufsichtsbehörde,

3. für die Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände

die Aufsichtsbehörde,

4. für die Mitglieder des Vorstandes oder eines sonstigen die Verwaltungsgeschäfte führenden Organs im öffentlichen Dienst einer der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts

die Aufsichtsbehörde.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 107, geändert durch VO v. 17. 5. 1966 (GV. NW. S. 347), 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662).Aufgehoben durch VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn2

§ 1 geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn3

§§ 2 und 5 geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn4

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 12. Februar 1963.