Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2004 12:41:19.

 

§ 2 (Fn 3)

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

1. bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs. 5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen oder die einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation angehören

die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

2. bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung

die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise;

3. bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörde unterstehen

die Bergämter;

4. bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei tätig sind

die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise;

5. bei Wehrpflichtigen, die bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschiffahrt, bei Binnenhäfen, auf Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind

die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und Kreise;

6. bei Wehrpflichtigen, die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahn- und Obusunternehmen tätig sind

die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise;

7. bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind

die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 107, geändert durch VO v. 17. 5. 1966 (GV. NW. S. 347), 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662).Aufgehoben durch VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn2

§ 1 geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn3

§§ 2 und 5 geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn4

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 12. Februar 1963.