Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2004 12:41:19.

 

§ 3 (Fn 4)

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

1. bei Rechtsanwälten, die bei einem Oberlandesgericht zugelassen sind

die Präsidenten der Oberlandesgerichte;

2. bei Rechtsanwälten, die bei einem Landgericht zugelassen sind, und bei Notaren

die Präsidenten der Landgerichte;

3. bei Lehrern an Ersatzschulen und bei den nicht unter § 1 fallenden Lehrern an höheren Fachschulen für Sozialarbeit

die Schulaufsichtsbehörde;

4. bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e.V.

die Regierungspräsidenten;

5. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Regierungsbezirks hinausgeht

die Regierungspräsidenten;

6. bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag tätigen Hygieneinstituten

die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise;

7. bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

die Krankenkassen;

8. im übrigen

die Hauptverwaltungsbeamten der kreisfreien Städte und der Kreise.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1963 S. 107, geändert durch VO v. 17. 5. 1966 (GV. NW. S. 347), 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662).Aufgehoben durch VO v. 4. 11. 2003 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 27. November 2003.

Fn2

§ 1 geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn3

§§ 2 und 5 geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn4

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 18. 11. 1975 (GV. NW. S. 662); in Kraft getreten am 16. Dezember 1975.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 12. Februar 1963.