Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 3
Wahlrecht

(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage

1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. in das Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) Wahlberechtigt sind nicht

a) Beschäftigte, die voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden,

b) Mitglieder der Werkleitung und deren Stellvertreter,

c) Beschäftigte, die infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.