Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 8
Stimmabgabe

(1) Die Stimmabgabe erfolgt in gemeinsamer Wahl sämtlicher wahlberechtigten Beschäftigten auf Grund von Wahlvorschlägen durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag. § 15 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, die §§ 16 bis 18 und 19 Buchst. a WO-LPVG gelten sinngemäß.

(2) Auf dem Stimmzettel sind die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname und Dienststellung aufzuführen. Wird ein Bewerber auf Grund eines mit einem Kennwort versehenen Wahlvorschlags aufgeführt, ist den Angaben nach Satz 1 das Kennwort des Wahlvorschlags hinzuzufügen. Der Wähler kennzeichnet die von ihm gewählten Bewerber durch Ankreuzen an der hierfür im Stimmzettel vorgesehenen Stelle. Es dürfen so viele Bewerber gewählt werden, wie nach dem Wahlausschreiben von der Versammlung der Beschäftigten für den Werksausschuß vorgeschlagen werden müssen; werden mehr Bewerber angekreuzt, ist der Stimmzettel ungültig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.