Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 11
Mitteilung des Ergebnisses

Der Wahlvorstand teilt dem Rat und dem Gemeindedirektor unverzüglich, spätestens aber drei Tage nach der Wahl den Vorschlag nach § 93 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung schriftlich mit. In dem Vorschlag sind die vorgeschlagenen Personen nach Stimmenzahlen zu ordnen. Die Stimmenzahlen sind hinter den Namen anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.