Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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§ 5
Bekanntgabe
(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch Runderlass bekannt.
(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind von IT. NRW maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 335). |
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