Historische SGV. NRW.
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§ 13
(1) Öffentliche Feuerversicherungsanstalten können mit Zustimmung ihrer Vertretungen durch Verordnung der Landesregierung (Fn 5) miteinander vereinigt werden. Mit der Vereinigung gehen alle Rechte und Pflichten derjenigen Anstalt, welche durch die Vereinigung aufgehoben wird, auf die erweiterte Anstalt oder auf die durch die Vereinigung entstandene neue Anstalt über.
(2) Ohne Zustimmung der Anstaltsvertretungen darf die Vereinigung stattfinden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß die Anstalt, welche mit einer anderen vereinigt werden soll, die nach Maßgabe dieses Gesetzes ihr obliegenden Pflichten dauernd zu erfüllen nicht imstande sein wird; vor der Vereinigung ist der Provinzialrat zu hören. Satz 2 des Abs. 1 findet in diesem Falle sinngemäße Anwendung, soweit in der Verordnung der Landesregierung (Fn 5) nicht etwas anderes bestimmt ist.
Fn1 | PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780). |
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407). |
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aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9). |
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vgl. Anmerkung 2. |
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gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225). |
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vgl. Anmerkung 4. |
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gegenstandslos. |
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geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. |
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vgl. Anmerkung 11. |
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vgl. Anmerkung 14. |