Historische SGV. NRW.
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§ 17
(1) Die Satzung hat dem Verwaltungsrat eine Mitwirkung in allen wichtigeren Angelegenheiten der Anstalt einzuräumen. Als wichtigere Angelegenheiten gelten insbesondere:
1. die Bestellung des Anstaltsleiters, sofern dieser nicht kraft eines anderen Amtes die Leitung innehat;
2. die Feststellung des Haushaltsplans und Überschreitungen desselben;
3. die Abnahme der Jahresrechnung;
4. die Verwendung der Überschüsse;
5. die Änderung der Satzung;
6. die Feststellung und Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen;
7. die Auflösung der Anstalt.
(2) Die Mitwirkung des Verwaltungsrats muß, soweit sie nicht zu einer beschließenden gemacht wird, mindestens eine gutachtliche sein. Bei der Festsetzung und Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen darf der Verwaltungsrat auf eine gutachtliche Mitwirkung nur dann beschränkt werden, wenn die Anstalt von einem Kommunalverbande verwaltet wird.
Fn1 | PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780). |
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407). |
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aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9). |
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vgl. Anmerkung 2. |
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gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225). |
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vgl. Anmerkung 4. |
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gegenstandslos. |
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geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. |
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vgl. Anmerkung 11. |
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vgl. Anmerkung 14. |