Historische SGV. NRW.
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§ 19
(1) Die Satzung hat vorzuschreiben, daß das Vermögen der Anstalt mündelsicher angelegt wird und daß das Vermögen und die Einnahmen der Anstalt nur im Interesse der Anstalt oder der Versicherten verwendet werden dürfen. Als derartige Verwendungen gelten auch Aufwendungen zur Förderung der Feuersicherheit.
(2) Die Anstalten müssen ihr Vermögen mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Reichs oder des Preußischen Staates anlegen und haben bis zur Erreichung dieses Besitzstandes ein Drittel ihres jährlichen Vermögenszuwachses in derartigen Werten anzulegen.
Fn1 | PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780). |
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407). |
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aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9). |
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vgl. Anmerkung 2. |
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gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225). |
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vgl. Anmerkung 4. |
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gegenstandslos. |
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geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. |
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vgl. Anmerkung 11. |
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vgl. Anmerkung 14. |