Historische SGV. NRW.
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§ 27
(1) In den allgemeinen Versicherungsbedingungen ist vorzusehen, daß bei Verletzung der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers die Anstalt, sofern die Versicherung ein Gebäude betrifft, zur Aufhebung der Versicherung oder zum Rücktritte vom Versicherungsvertrage nur befugt ist, wenn dem Versicherungsnehmer arglistige Täuschung zur Last fällt oder wenn die Verletzung der Anzeigepflicht einen Umstand betrifft, der die Anstalt berechtigt haben würde, den Abschluß der Versicherung abzulehnen. Ob letztere Voraussetzung vorliegt, ist im Streitfall in dem im § 11 geordneten Verfahren zu entscheiden.
(2) Die Vorschriften des § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, §§ 20 und 21 des Reichsgesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 dürfen zuungunsten des Versicherungsnehmers nicht abgeändert werden.
(3) Durch die Vorschrift des Abs. 1 ist die Anstalt nicht behindert, nach Abschluß der Versicherung sich heraus stellende Überversicherungen unter entsprechender Ermäßigung des Versicherungsbeitrags auf den wahren Versicherungswert herabzusetzen. Das gleiche gilt von der Heranziehung des Versicherungsnehmers zu erhöhten Leistungen, sofern sich nach Abschluß der Versicherung Gefahrenumstände herausstellen, welche der Anstalt beim Abschlusse nicht bekannt waren, aber für die Bemessung des Versicherungsbeitrags (§ 18) erheblich sind. In beiden Fällen ist dem Versicherungsnehmer, sofern der Vertragsschluß auf freier Vereinbarung beruht, das Recht der Kündigung des Vertrags vorzubehalten, sofern er die Versicherung unter den von der Anstalt. festgesetzen Bedingungen nicht fortsetzen will.
Fn1 | PrGS. S. 241/PrGS. NW. S. 200.Aufgehoben durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 16.11.2001 (GV. NRW. S. 780). |
geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos auf Grund des Gesetzes v. 9. 7. 1937 (RGBl. I S. 793) u. v. 5. 5. 1936 (RGBl. I S. 407). |
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aufgehoben durch Art. IV § 10 Ziff. 6 des Gesetzes v. 11. 1. 1932 (PrGS. S. 9). |
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vgl. Anmerkung 2. |
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gegenstandslos auf Grund des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen v. 15. 6. 1954 (GS. NW. S. 225). |
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vgl. Anmerkung 4. |
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gegenstandslos. |
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geändert durch § 9 Abs. 1 b Ziff. 4 der VO. v. 29. 10. 1932 (PrGS. S. 333) und auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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geändert auf Grund der neuen Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes. |
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vgl. Anmerkung 11. |
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vgl. Anmerkung 14. |