Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.06.2004 14:41:39.

 

§ 36

(1) Bei der Besiedlung von Gütern oder Domänen soll das Siedlungsunternehmen die dort in Familienwohnungen wohnenden oder daselbst länger als zwei Jahre beschäftigten land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten auf Wunsch nach Möglichkeit in Eigen- oder Pachtstellen ansiedeln.

(2) Werden die Arbeiter und Angestellten infolge der Besiedlung von Gütern oder Domänen vorübergehend oder für längere Zeit arbeitslos, so hat ihnen das Siedlungsunternehmen, sofern sie nicht nach Abs. 1 angesiedelt werden oder sofern ihnen nicht angemessene Arbeit nachgewiesen werden kann, bis zu einem halben Jahre eine Unterstützung zu gewähren, die nicht weniger betragen darf als Dreiviertel des entgangenen Arbeitsverdienstes. Wird ein Wohnungswechsel notwendig, so hat das Siedlungsunternehmen den vorgenannten Arbeitern und Angestellten die Kosten des Umzugs zu ersetzen.

(3) (Fn 21).

Die Hälfte der dem Siedlungsunternehmen hieraus erwachsenden Kosten werden aus der Staatskasse erstattet.

Fußnoten:

Fn1

PrGS. 1920 S. 31 / PrGS. NW. S. 223, geändert durch Art. III des Gesetzes zur Errichtung eines Landesamtes für Agrarordnung v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251).Aufgehoben durch Artikel 94 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen) v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Fn2

geändert durch Art. III des Gesetzes v. 7. 4. 1970 (GV. NW. S. 251); in Kraft getreten am 1. April 1970 (vgl. hierzu auch Gesetz v. 19. 11. 1957 / SGV. NW. 7814).

Fn3

vgl. Gl.Nr. 214.

Fn4

gegenstandslos auf Grund der VwGO.

Fn5

im übrigen gegenstandslos durch § 6 des Gesetzes v. 23. 7. 1957 (GV. NW. S. 189), vgl. Gl.Nr. 2004.

Fn6

vgl. Anmerkung 2.

Fn7

geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse.

Fn8

vgl. Anmerkung 4.

Fn9

gegenstandslos auf Grund des Art. 14 GG.

Fn10

vgl. Anmerkung 9.

Fn11

vgl. Gl.Nr. 321.

Fn12

gegenstandslos.

Fn13

im übrigen überholt.

Fn14

im übrigen gegenstandslos, vgl. Anmerkung 4.

Fn15

im übrigen gegenstandslos.

Fn16

im übrigen überholt durch die VwGO.

Fn17

Satz 2 und 3 vgl. Anmerkung 24.

Fn18

Abs. 2 vgl. Anmerkung 24.

Fn19

§ 34 gegenstandslos; aufgehoben durch Beurkundungsgesetz v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513).

Fn20

aufgehoben durch § 39 Abs. 2 Ziff. 7 des Grundstücksverkehrsgesetzes v. 28. 7. 1961 (BGBl. I S. 1091).

Fn21

Abs. 3 Satz 1 gegenstandslos durch die VwGO.

Fn22

gegenstandslos auf Grund § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung des ländlichen Siedlungswesens v. 19. 11. 1957 (GV. NW. S. 271), vgl. Gl.Nr. 7814.

Fn23

verkündet am 26. 1. 1920.