Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 29.06.2004 18:06:46.

 

§ 13

(1) Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt:

1. durch Anheftung an die Gerichtstafel bei den beteiligten Amtsgerichten;

2. durch Einrückung in den Bundesanzeiger (Fn 9) sowie in die Amtsblätter der beteiligten Regierungen und die Kreisblätter der beteiligten Kreise;

3. durch ortsübliche Bekanntmachung in den beteiligten Gemeinden.

(2) Das Gericht kann anordnen, daß die Bekanntmachung noch in andere Blätter einzurücken ist.

(3) Das Aufgebot soll den von der Antragstellerin angezeigten Fischereiberechtigten von Amts wegen unter Mitteilung der Anzeige zugestellt werden, und zwar, sofern auch die räumliche Ausdehnung und die Art der Fischerei angezeigt sind, mit der Eröffnung, daß es der Anmeldung der Ansprüche nicht bedürfe, soweit nicht weitergehende Rechte, als angezeigt sind, in Anspruch genommen werden. Im übrigen erfolgt die Zustellung mit der Aufforderung, Fischereiberechtigungen, die für das Aufgebotsgebiet oder einen Teil des Gebiets in Anspruch genommen werden, nach der räumlichen Ausdehnung und der Art der Fischerei spätestens im Aufgebotstermin anzumelden. Die Zustellung kann durch Aufgabe zur Post erfolgen.

Fußnoten:

Fn 1

PrGS. S. 189/PrGS. NW. S. 251.Aufgehoben durch Artikel 102 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen) v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004

4. Juni 2004

Fn 2

§ 3 Abs. 1 gegenstandslos durch § 60 Nr. 60 des Beurkundungsgesetzes v. 28. 8. 1969 (BGBl. I S. 1513), soweit nach dieser Vorschrift andere Urkundspersonen als die Notare zuständig sind.

Fn 3

v. 20. 9. 1899, vgl. Gl.Nr. 40.

Fn 4

v. 24. 4. 1878, vgl. Gl.Nr. 311.

Fn 5

Das Gesetz ist aufgehoben durch § 9 des Gesetzes v. 9. 4. 1956 (GS. NW. S. 740); vgl. jetzt Gesetz v. 9. 4. 1956, Gl.Nr. 7815.

Fn 6

v. 26. 9. 1899, vgl. Gl.Nr. 321.

Fn 7

geändert auf Grund der veränderten verwaltungsrechtlichen Verhältnisse.

Fn 8

geändert auf Grund der Gemeindeordnung v. 28. 10. 1952 (GS. NW. S. 167), vgl. Gl.Nr. 2020.

Fn 9

vgl. Gesetz über Bekanntmachungen v. 17. 5. 1950 (BGBl. I S. 183).