Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.12.2003 19:02:34.

 

§ 3

Die gesondert berechenbaren Aufwendungen sind gleichmäßig auf die Zahl der Pflegeplätze der Pflegeeinrichtungen zu verteilen. Eine sachgerechte Differenzierung nach den Unterschieden des Raumangebotes ist zulässig. Dabei ist bei vollstationären Pflegeheimen eine durchschnittliche Auslastung von 95%, bei Einrichtungen der Kurzzeitpflege von 90% und bei Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege von 85% zugrunde zu legen. Bei der Tages- und Nachtpflege ist von 250 Betriebstagen im Jahr bei einer betrieblichen Nutzung von 5 Tagen in der Woche auszugehen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 196.Aufgehoben durch VO v. 15.10.2003 ( GV. NRW. S. 611); in Kraft getreten am 1. November 2003.

Fn2

SGV. NW. 820.

Fn3

SGV. NW. 820.

Fn4

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).