Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 12:40:07.

 

§ 1

(1) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe gewährt nach Maßgabe der §§ 11 bis 13 des PfG NW und dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen Zuwendungen zu Baumaßnahmen, zum Gebäudeerwerb und zur Beschaffung von Einrichtungsgegenständen für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie für vollstationäre Einrichtungen. Die zu fördernden Maßnahmen müssen die individuellen Wohnbedürfnisse der Pflegebedürftigen berücksichtigen.

(2) Die Förderung von Angeboten der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege hat Vorrang vor der Förderung vollstationärer Pflegeeinrichtungen. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen vollstationärer Pflegeeinrichtungen haben grundsätzlich Vorrang vor der Förderung des Neubaus vollstationärer Plätze. Der Neubau vollstationärer Pflegeeinrichtungen soll grundsätzlich nur dann gefördert werden, wenn der ortsnahe Bedarf an ambulanten sowie an Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gedeckt ist. Sowohl bei Neubau- als auch bei Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen vollstationärer Pflegeeinrichtungen werden vorrangig Maßnahmen gefördert, die durch die Berücksichtigung von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege auf ein abgestuftes, mehrgliedriges Verbundangebot ausgerichtet sind. Dabei ist im Falle von Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen für den vollstationären Bereich eine Verringerung der Platzzahl anzustreben.

(3) Zu fördernde Neubau-, Erweiterungs-, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen sollen bei Tages- und Nachtpflege 12 bis 14 sowie bei der Kurzzeitpflege 6 bis 20 Plätze umfassen. Solitäreinrichtungen der Tages- und Nachtpflege sollen mindestens 12, der Kurzzeitpflege mindestens 15 Plätze aufweisen. Beim Neubau vollstationärer Pflegeeinrichtungen sollen nur solche gefördert werden, die eine Platzzahl zwischen 40 bis 80 Plätze umfassen. Im Einzelfall kann diese Grenze unterschritten werden, wenn dies fachlich sinnvoll und wirtschaftlich vertretbar ist. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 198.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).