Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 12:40:07.

 

§ 2

(1) Gefördert werden

1. Neu- und Erweiterungsbauten ohne den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,

2. der Umbau und die Modernisierung, soweit sie für die Aufgaben nach SGB XI erforderlich sind und über die Substanzerhaltung hinaus werterhöhende Maßnahmen darstellen,

3. der Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen zum erstmaligen Betrieb einer Pflegeeinrichtung,

4. die Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen,

5. im Falle von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen die Aufwendungen für Mieten in Höhe von bis zu 80% der ortsüblichen Vergleichsmieten bei Neuvermietung für nicht preisgebundenen Wohnraum,

6. die Aufwendungen für den Umbau angemieteter Räumlichkeiten bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege,

7. die Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Bei der Förderung ist eine Pauschale von jährlich 10% der in § 5 Abs. 5 festgesetzten Kosten zugrunde zu legen,

8. die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von über 10 Jahren bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege,

9. die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Bei der Förderung ist jährlich der zehnte Teil der in § 5 festgesetzten Kosten als Pauschale zugrunde zu legen,

10. die Instandhaltung und Instandsetzung sowie Wiederbeschaffung und Ergänzung angemieteter Anlagegüter mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren für Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen in Anlehnung an die Grundsätze der Nummern 7 und 9 unter Berücksichtigung der mietvertraglichen Regelungen.

Ausgenommen ist die Förderung von zum Verbrauch bestimmten Wirtschaftsgütern gemäß der Pflege-Abgrenzungsverordnung aufgrund von § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI.

(2) Gefördert werden im Einzelfall Maßnahmen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 und 8 der

1. Tages- und Nachtpflege, die den Betrag von 25000 DM,

2. Kurzzeitpflege, die den Betrag von 100000 DM und

3. vollstationären Pflege, die den Betrag von 200000 DM überschreiten (Bagatellgrenze).

(3) Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungsgegenstände können nur gefördert werden, soweit sie betriebsnotwendig sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 198.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).