Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 12:40:07.

 

§ 3

(1) Liegen die Voraussetzungen gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 PfG NW zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht vor, so kann die Bewilligung unter der Voraussetzung erteilt werden, daß die Landesverbände der Pflegekassen erklärt haben, daß sie einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI abschließen und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder 89 SGB XI treffen werden, wenn die Einrichtung in der Form erstellt wird, die beantragt und der zugestimmt worden ist.

(2) Eine Förderung ist nur möglich, wenn außer den Voraussetzungen nach dem Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) Bei Baumaßnahmen muß das Grundstück Eigentum des Zuwendungsempfängers sein; Erbbaurecht steht dem Eigentum gleich, wenn es zum Zeitpunkt der Bewilligung noch für mindestens 55 Jahre bestellt ist.

b) Beim Umbau angemieteter Räume für Tages- oder Nachtpflege muß eine Zweckbindung von mindestens 10 Jahren gewährleistet sein. Über den Umbau muß die notwendige bauliche Ausstattung für die Tages- und Nachtpflege sichergestellt werden. Die Förderung soll die Kosten für die notwendige bauliche Ausstattung sichern.

(3) Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung. Die Zweckbindungsdauer beträgt 50 Jahre bei Baumaßnahmen und Gebäudeerwerb, 10 Jahre bei Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie beim Umbau angemieteter Räume bei Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Wird die Zweckbindung nicht erfüllt, kann anteilig zurückgefordert werden. Dieser mögliche Rückforderungsanspruch muß bei Eigentum dinglich und bei Mietobjekten durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft gesichert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 198.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).