Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 12:40:07.

 

§ 5

(1) Die Förderung erfolgt bei Neubaumaßnahmen auf der Basis von Festbeträgen.

(2) Die Förderung von vollstationären und Kurzzeitpflegeeinrichtungen ist bei Neubaumaßnahmen an 3300 DM pro m2 und bei Neubaumaßnahmen der Tages- und Nachtpflege an 3000 DM pro m2 auszurichten. Dabei beträgt die Nettogrundrißfläche nach DIN 277 bei vollstationären und Kurzzeitpflegeplätzen 50 m2 und bei Tages- und Nachtpflege bis zu 230 m2 pro Gruppe von 12 bis 14 Personen.

(3) Die Förderung erfolgt aufgrund eines durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe genehmigten Raumprogramms.

(4) Bei Umbauten oder Modernisierungen ist von einer Förderung in Höhe von maximal 75% der in Absatz 2 festgesetzten Kosten auszugehen.

(5) Zusätzlich können Kosten der Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen in Höhe von 10% der nach Absatz 2 festgesetzten Kosten anerkannt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 198.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).