Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 12:40:07.

 

§ 7

(1) Zusätzlich zu den Mitteln der überörtlichen Träger der Sozialhilfe stellt das Land für die Dauer von drei Jahren jährlich 140 Mio. DM zur Verfügung

(2) Die Förderung nach dem Landesprogramm dient vorrangig der Förderung von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege. Darüber hinaus sollen insbesondere Maßnahmen gefördert werden, die durch Umbau, Modernisierung oder Umwidmung vollstationäre Strukturen überwinden helfen und zu mehrgliedrigen Verbundeinrichtungen führen. Der Neubau vollstationärer Plätze wird nur dann gefördert, wenn der ortsnahe Bedarf an ambulanten sowie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gedeckt ist. Die in § 1 aufgeführten Fördergrundsätze sind zu beachten.

(3) Gegenstand der Förderung sind die Investitionskosten gemäß §§ 2 und 5 von Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflege.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 198.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).