Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 12:40:07.

 

§ 9

Die Förderung aus dem Landesprogramm setzt einen Fördervorschlag sowie die Basisförderung durch den überörtlichen Träger der Sozialhilfe voraus. Mehrere nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 geprüfte Projekte können in einem Vorgang (Förderliste) zur Förderung vorgeschlagen werden. Die zur Förderung der aufgelisteten Maßnahmen notwendigen Mittel aus dem Landesprogramm können als Gesamtsumme dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zur Förderung zugewiesen werden.

Teil III
Inkrafttreten (Fn 3)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S. 198.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).