Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 18.12.2003 19:08:20.

 

§ 1
Sachliche und wirtschaftliche Voraussetzungen

(1) Bezuschusst werden über das Pflegewohngeld gesondert berechenbare Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Elftes Buch - (SGB XI) für Pflegeheimplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 13 PfG NW, die

1. einen Versorgungsvertrag nach § 72 Abs. 1 SGB XI und eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben und

2. von Pflegebedürftigen genutzt werden, die

a) Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) erhalten oder

b) Leistungen im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) unmittelbar oder in den Fällen des § 25 Abs. 4 BVG mittelbar erhalten oder

c) Leistungen nach den Buchstaben a) oder b) wegen der gesonderten Berechnung gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI zuzüglich eines weiteren Selbstbehaltes von 100 DM erhalten würden und

d) einen Anspruch auf vollstationäre Pflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB XI oder aufgrund eines vergleichbaren privaten Versicherungsvertrages haben.

(2) Pflegewohngeld wird gewährt, wenn das Einkommen der Person im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des BSHG und die §§ 25ff des BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend. Der Fünfte Abschnitt des BSHG und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung. Pflegewohngeld wird an die in § 28 Abs. 2 SGB XI genannten Personen nicht gewährt, sofern die gesondert berechenbaren Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI bei der Beihilfegewährung berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW.1996 S. 200, geändert durch VO v. 2.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 48).Aufgehoben durch VO v. 15. 10. 2003 (GV. NRW. S. 613); in Kraft getreten am 1. November 2003.

Fn 2

SGV. NW. 820.

Fn 3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).

Fn 4

§ 2 , § 4 geändert durch VO v. 2.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 48); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 5 aufgehoben, § 6 wurde § 5 durch VO v. 2.12.1998 (GV. NRW. 1999 S. 48); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.