Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2002 13:23:18.

 

§ 5

(1) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Wahl der bei den Justizvollzugsämtern zu bildenden Bezirkspersonalräte werden die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), zukommenden Befugnisse und Pflichten von Personalkommissionen ausgeübt.

(2) Die Personalkommission bei dem Justizvollzugsamt in Hamm besteht aus den Mitgliedern des bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm bestehenden Bezirkspersonalrats, welche durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 27 Buchstabe d LPVG aus diesem Bezirkspersonalrat ausscheiden. Die Personalkommission bei dem Justizvollzugsamt in Köln wird von den Mitgliedern der bei den Generalstaatsanwälten in Düsseldorf und Köln bestehenden Bezirkspersonalräte gebildet, welche durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 27 Buchstabe d LPVG aus diesen Bezirkspersonalräten ausscheiden.

(3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung.

(4) Für die Wahl der Bezirkspersonalräte ist vom Präsidenten jedes Justizvollzugsamts spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 168.Aufgehoben durch Gesetz v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn2

§ 3 Abs. 1 u. § 4 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn3

SGV. NW. 2035.