Historische SGV. NRW.
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§ 1
Registermeldung
(1) Die Beschreibung automatisiert geführter Dateien ist dem Landesbeauftragten für den Datenschutz nach dem Muster der Anlage zu dieser Verordnung unverzüglich vorzulegen. Die Anlage ist hinsichtlich ihres Inhalts, der Systematik und des Formats verbindlich.
(2) Die Behörden, Einrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes sowie die Schulen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Satz 3 DSG NW leiten die Dateibeschreibung dem Landesbeauftragten für den Datenschutz über die jeweils zuständige oberste Landesbehörde zu. Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen legen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz die Dateibeschreibung unmittelbar vor.
(3) Hat eine speichernde Stelle an mehreren Standorten Dateien, die in allen zu meldenden Punkten inhaltlich übereinstimmen, so gelten diese als eine Datei. Die Verpflichtung zur Mitteilung der verschiedenen Standorte als Stellen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 7 DSG NW bleibt unberührt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei der Änderung von Angaben sowie bei der Auflösung einer Datei.
GV. NW. 1989 S. 226. Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des DSG NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten am 31. Mai 2000. |
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SGV. NW. 20061. |
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§ 2 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 16. Mai 1989. |