Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2001 16:00:26.

 

§ 1
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf das Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit dieses den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen hat, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannte Behörde in dem dort genannten Umfang übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 64.Aufgehoben durch VO v. 27.3.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 18. April 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2030.